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OLG Hamburg Urteil v. - 8 U 92/15

Gesetze: BGB § 242; AO § 160 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Ein Gläubiger, der im Rahmen eines zivilrechtlichen Vertrages eine Zahlung beanspruchen kann, ist nicht verpflichtet, dem Schuldner Auskunft über den tatsächlichen Empfänger dieser Zahlung zu erteilen, damit der Schuldner die Zahlung als Betriebsausgabe absetzen kann.

Fundstelle(n):
UAAAF-90955

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