Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung - Fristwahrung durch Eingang bei der Finanzbehörde - Rechtliches Gehör durch Rechtsbehelfsbelehrung gewahrt
Leitsatz
1. Es ist geklärt, dass die Rechtsbehelfsbelehrung richtig ist, wenn sie den Wortlaut des § 356 Abs. 1 AO wiederholt.
2. Deshalb bedarf es dort keines Hinweises, dass die Rechtsbehelfsfrist nur durch Eingang bei der zuständigen Finanzbehörde gewahrt wird, nicht aber durch das Absenden des an diese Behörde gerichteten Einspruchs.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2016:B.101116.XB85.16.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2017 S. 261 Nr. 3 PAAAG-14785