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BGH Urteil v. - IX ZR 113/15

Gesetze: § 4 Abs 1 AnfG, § 11 Abs 2 AnfG, § 12 AnfG

Gläubigeranfechtung bei teilweise unentgeltlicher Leistung: Duldungsanspruch des Anfechtungsgläubigers in die Zwangsvollstreckung; bevorzugte Befriedigung des Anspruchs des gutgläubigen Empfängers auf Rückgewähr der Gegenleistung aus dem Verwertungserlös

Leitsatz

1. Der Anfechtungsgläubiger hat gegen den Empfänger einer teils entgeltlichen, teils unentgeltlichen Leistung des Schuldners einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den zugewandten Gegenstand.

2. Der gutgläubige Empfänger einer teils entgeltlichen, teils unentgeltlichen Leistung, der eine Gegenleistung erbracht hat, kann bevorzugte Befriedigung seines Anspruchs auf Rückgewähr der Gegenleistung aus dem Verwertungserlös verlangen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:151216UIXZR113.15.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 193 Nr. 5
DB 2017 S. 6 Nr. 4
NJW 2017 S. 1035 Nr. 14
NJW 2017 S. 8 Nr. 8
WM 2017 S. 188 Nr. 4
ZIP 2017 S. 185 Nr. 4
ZIP 2017 S. 5 Nr. 3
VAAAG-14864

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