Maßnahme der Sportförderung; Beihilfe; Prüfungsumfang nationaler Gerichte
Leitsatz
1. Die nationalen Gerichte haben bei der Anwendung des Durchführungsverbots nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV das Vorliegen einer anmeldepflichtigen Beihilfe eigenständig und umfassend zu prüfen.
2. Der Prüfungsumfang reduziert sich nicht dadurch, dass sich die Europäische Kommission in einer Entscheidung, keine Einwände zu erheben (Art. 4 Abs. 3 VerfVO <juris: EGV 1791/2006>), zum Vorliegen der Beihilfevoraussetzungen geäußert hat.