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BGH Urteil v. - X ZR 124/15

Gesetze: Art 52 Abs 1 Buchst d EuPatÜbk, § 1 Abs 3 Nr 4 PatG, § 9 S 2 Nr 3 PatG

Patentverletzung: Datenfolge als durch ein patentgeschütztes Verfahren unmittelbar hergestelltes Erzeugnis; Erzeugnisschutz für die Darstellung eines Untersuchungsbefundes - Rezeptortyrosinkinase II

Leitsatz

Rezeptortyrosinkinase II

1. Eine Datenfolge kommt nur dann als durch ein patentgeschütztes Verfahren unmittelbar hergestelltes Erzeugnis in Betracht, wenn sie sachlich-technische Eigenschaften aufweist, die ihr durch das Verfahren aufgeprägt worden sind, und sie daher ihrer Art nach tauglicher Gegenstand eines Sachpatents sein kann (im Anschluss an , BGHZ 194, 272, MPEG-2-Videosignalcodierung).

2. Die Darstellung eines mittels eines patentgeschützten Verfahrens gewonnenen Untersuchungsbefunds und hieraus gewonnener Erkenntnisse stellt als Wiedergabe von Informationen kein Erzeugnis dar, das Schutz nach § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG genießen kann.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:270916UXZR124.15.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 129 Nr. 4
PAAAG-34789

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