Patentverletzung: Datenfolge als durch ein patentgeschütztes Verfahren unmittelbar hergestelltes Erzeugnis; Erzeugnisschutz für die Darstellung eines Untersuchungsbefundes - Rezeptortyrosinkinase II
Leitsatz
Rezeptortyrosinkinase II
1. Eine Datenfolge kommt nur dann als durch ein patentgeschütztes Verfahren unmittelbar hergestelltes Erzeugnis in Betracht, wenn sie sachlich-technische Eigenschaften aufweist, die ihr durch das Verfahren aufgeprägt worden sind, und sie daher ihrer Art nach tauglicher Gegenstand eines Sachpatents sein kann (im Anschluss an , BGHZ 194, 272, MPEG-2-Videosignalcodierung).
2. Die Darstellung eines mittels eines patentgeschützten Verfahrens gewonnenen Untersuchungsbefunds und hieraus gewonnener Erkenntnisse stellt als Wiedergabe von Informationen kein Erzeugnis dar, das Schutz nach § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG genießen kann.