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BSG Urteil v. - B 4 AS 1/16 R

Gesetze: § 151 Abs 1 SGG, § 65a Abs 1 S 1 SGG, § 65a Abs 1 S 2 SGG, § 65a Abs 1 S 3 SGG, § 65a Abs 2 S 3 SGG, § 67 Abs 1 SGG, § 2 Nr 3 SigG 2001, § 1 S 1 ElektRvJV BE, § 2 Abs 2 S 1 ElektRvJV BE, Anlage ElektRvJV BE

Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung - Berufungsschrift in elektronischer Form ohne qualifizierte elektronische Signatur - Anforderungen an die Schriftform - Unterschrift - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - gerichtliche Mitteilungspflicht - Zeitpunkt der richterlichen Erstbearbeitung - Erkennbarkeit und Beurteilung des Fehlens der qualifizierten elektronischen Signatur

Leitsatz

Wird eine Datei, die eine Berufungsschrift enthält, ohne erforderliche qualifizierte elektronische Signatur über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach übermittelt, entspricht ihr Ausdruck durch das Gericht, unabhängig davon, ob diese Datei eine Unterschrift enthält oder auf welche Weise diese Unterschrift generiert wurde, nicht den Anforderungen an die Schriftform einer Berufungsschrift.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2016:121016UB4AS116R0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 10 Nr. 14
NJW 2017 S. 1197 Nr. 16
MAAAG-34871

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