Gesetze: § 131 Abs 1 S 1 SGB 7 vom , § 136 Abs 1 S 4 SGB 7 vom , § 136 Abs 2 S 1 SGB 7, § 136 Abs 2 S 2 SGB 7, § 137 Abs 1 SGB 7, § 37 SGB 10, § 48 SGB 10, § 54 Abs 1 SGG
(Gesetzliche Unfallversicherung - Rechtmäßigkeit einer Überweisung gem § 136 Abs 1 S 4 SGB 7 an den sachlich zuständigen Unfallversicherungsträger - Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - rechtlich selbständiger Unternehmensbestandteil - Hauptunternehmen - Grundsatz der Unternehmeridentität - Neufassung des § 131 SGB 7 zum : "die demselben Rechtsträger angehören" - Zuckerwarenproduktion - BG Rohstoffe und chemische Industrie - BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe - rechtliche Überprüfung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung: Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beim LSG)
Leitsatz
1. Die Überweisung eines Unternehmens in die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar.
2. Rechtlich selbstständige Unternehmensbestandteile gehören in der Regel nicht dem Hauptunternehmen an.