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Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG bei stundenweiser Überlassung von Hotelzimmern
Bezug:
Mit , hat der BFH zur Frage der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Zimmerüberlassung in einem „Stundenhotel” Stellung genommen. Der BFH sieht die halbstündige oder stundenweise Überlassung von Zimmern in einem „Stundenhotel” mit nur geringfügigen begleitenden Leistungen als umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG an. Weil keine „Beherbergung” i. S. von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG vorliege, wenn die äußeren Umstände ergeben, dass der Schwerpunkt der Leistung in der Einräumung der Möglichkeit liegt, in den Räumen sexuelle Dienstleistungen zu erbringen oder zu konsumieren, komme (auch) eine Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG nicht in Betracht.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das , BStBl 2016 I S. 1459, geändert worden ist, wie folgt geändert:
In Abschnitt 4.12.9 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„ 3 Die halbstündige oder stundenweise Überlassung von Zimmern in einem „Stundenhotel” ist keine Beherbergung im Sinne von und daher steuerfrei (vgl. BStBl 2017 II S. 132