Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vorläufige Festsetzung (§ 165 Absatz 1 AO) der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
vorläufige Feststellungen nach § 13a Absatz 1a ErbStG a. F. und nach § 13b Absatz 2a ErbStG a. F.
Das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BGBl 2016 I S. 2464; BStBl 2016 I S. 1202) ist rückwirkend am in Kraft getreten. Es besteht somit kein Anlass mehr, Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) sowie Feststellungen nach § 13a Absatz 1a ErbStG a. F. und nach § 13b Absatz 2a ErbStG a. F. im Hinblick auf die durch (BStBl 2015 II S. 50) angeordnete Neuregelungsverpflichtung vorläufig durchzuführen.
Die gleich lautenden Erlasse vom (BStBl 2015 I S. 788) werden daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben.