Befugnis des FG zur Ablehnung von Beweisanträgen; tägliches Auszählen einer offenen Ladenkasse
Leitsatz
1. Die in § 76 Abs. 1 Satz 5 FGO erwähnte fehlende Bindung des FG an Beweisanträge der Beteiligten bedeutet nicht etwa, dass das Gericht frei entscheiden kann, ob es beantragte Beweise erhebt oder nicht. Gerade im Gegenteil will diese Vorschrift es dem FG -- in ausdrücklicher Abweichung von zivilprozessualen Grundsätzen -- ermöglichen, auch von sich aus solche Beweise zu erheben, die von den Beteiligten nicht angeboten worden sind.
2. Lehnt das FG die Durchführung einer beantragten Beweisaufnahme mit der Begründung ab, es sei bereits vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache überzeugt, handelt es sich um eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung.
3. Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung erfordert bei Bareinnahmen, die mittels einer offenen Ladenkasse erfasst werden, einen täglichen Kassenbericht, der auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt worden ist. Ein "Zählprotokoll", in dem die genaue Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und -münzen aufgelistet wird, ist nicht erforderlich (Klarstellung zu Rz 27 des Senatsurteils vom X R 20/13, BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2016:B.161216.XB41.16.0
Fundstelle(n): AO-StB 2017 S. 72 Nr. 3 BBK-Kurznachricht Nr. 4/2017 S. 165 BFH/NV 2017 S. 310 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 7/2017 S. 486 StuB-Bilanzreport Nr. 4/2017 S. 168 LAAAG-35210