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BGH Urteil v. - I ZR 29/15

Gesetze: § 1 Abs 1 S 1 Alt 1 PAngV, § 4 Abs 1 PAngV, § 5a Abs 2 UWG, Art 3 Abs 4 EGRL 29/2005, Art 7 Abs 1 EGRL 29/2005, Art 1 EGRL 6/98, Art 2 Buchst a EGRL 6/98, Art 3 EGRL 6/98, Art 4 Abs 1 EGRL 6/98

Wettbewerbsverstoß: Preisangabenrichtlinie als alleinige unionsrechtliche Grundlage der Preisangabepflicht; Werbung ohne Preisangabe für das beworbene Produkt; Preisauszeichnungspflicht bei Werbung im Schaufenster durch Präsentation der Ware; Anwendbarkeit der UGP-Richtlinie - Hörgeräteausstellung

Leitsatz

Hörgeräteausstellung

1. Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV hat ihre (alleinige) unionsrechtliche Grundlage in der Richtlinie 98/6/EG.

2. Eine Werbung, in der kein Preis für das beworbene Produkt angegeben ist, kann nicht als Angebot im Sinne der Richtlinie 98/6/EG und - entsprechend - im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angesehen werden.

3. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 PAngV erfasst nicht die reine Werbung im Schaufenster durch Präsentation der Ware ohne Preisangabe.

4. Die der Umsetzung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG dienende Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG ist hinsichtlich des in der Richtlinie 98/6/EG geregelten Aspekts eines in einer Werbung angegebenen oder anzugebenden Verkaufspreises einer Ware nicht anwendbar.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:101116UIZR29.15.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 211 Nr. 5
DB 2017 S. 7 Nr. 4
NJW-RR 2017 S. 615 Nr. 10
LAAAG-35356

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