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BGH Beschluss v. - X ARZ 180/16

Gesetze: § 32b Abs 1 Nr 1 ZPO, § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 36 Abs 3 ZPO, § 311 Abs 2 BGB, § 311 Abs 3 BGB

Örtliche Zuständigkeit bei Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne

Leitsatz

Wird der einzige Beklagte nicht als Prospektverantwortlicher im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, sondern wegen Ansprüchen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen, ist der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO nicht eröffnet (im Anschluss an , WM 2013, 1643).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:011216BXARZ180.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 9 Nr. 8
NJW-RR 2017 S. 693 Nr. 11
WM 2017 S. 231 Nr. 5
ZIP 2017 S. 298 Nr. 6
BAAAG-35890

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