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BVerwG Beschluss v. - 2 VR 1/16

Gesetze: § 21 S 1 BBG, § 22 Abs 1 S 2 BBG, § 3 Abs 2 BBG, § 9 S 1 BBG, § 6 Abs 3 BGleiG, § 33 Abs 1 S 1 BLV, § 50 Abs 1 S 1 BLV, Art 33 Abs 2 GG

Begründungsbedürftigkeit einer nicht unerheblichen Verschlechterung im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung

Leitsatz

1. Dienstliche Beurteilungen müssen auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen; dies gilt auch, wenn sich die zur Beurteilung berufene Person aus organisatorischen oder personellen Gründen ändert. Die nicht unerhebliche Verschlechterung im Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung bedarf daher einer Begründung.

2. Die Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen; anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2016:211216B2VR1.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 10 Nr. 6
OAAAG-36113

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