Beweiskraft einer nachträglich berichtigten Zustellungsurkunde - Ersatzzustellung bei vorhandenem Briefkasten
Leitsatz
1. Hat der Postbedienstete die Zustellungsurkunde nachträglich berichtigt, entscheidet das Gericht gemäß § 419 ZPO nach freier Überzeugung, ob die Beweiskraft der Urkunde dadurch ganz oder teilweise aufgehoben oder gemindert ist.
2. Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Post (§ 181 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ist regelmäßig unwirksam, wenn die Mitteilung über die Niederlegung in den Briefkasten eingeworfen wird. Denn ist ein solcher vorhanden, muss das zuzustellende Schriftstück selbst in den Briefkasten eingelegt werden (§ 180 Satz 1 ZPO); die Ersatzzustellung durch Niederlegung scheidet aus.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2016:B.231116.IVB39.16.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2017 S. 333 Nr. 3 JAAAG-36145