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Vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 Absatz 1 AO) im Hinblick auf anhängige Musterverfahren; Aufhebung der Vorläufigkeitsvermerke hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben, der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen, der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten und der Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung um Bonuszahlungen der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten
Bezug: (BStBl 2011 I S. 464)
Bezug: (BStBl 2016 I S. 450)
Der , BStBl 2015 II S. 1046, entschieden, dass die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben gemäß § 4 Absatz 5b EStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Weiter hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die gegen das , BStBl 2014 II S. 531, eingelegte Verfassungsbeschwerde mit , BStBl 2016 II S. 812, nicht zur Entscheidung angenommen.
Das BVerfG hat mit verschiedenen , BStBl 2016 II S. 801, und sowie und , die Verfassungsbeschwerden gegen die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen im Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes vom nicht zur Entscheidung angenommen.
Der BFH hat mit , BStBl 2016 II S. 989, entschieden, dass Erstattungen einer gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms gemäß § 65a SGB V für vom Steuerpflichtigen getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen des Steuerpflichtigen zu verrechnen sind.
Unter Bezugnahme auf das...