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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 12 K 854/07

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 12 Nr. 1, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4

Berücksichtigung von Schuldzinsen für Sonderbetriebsvermögen als Betriebsausgaben bei Übernahme durch eine Abfindungsvereinbarung

Leitsatz

Beim Ausscheiden eines Komplementärs aus einer Kommanditgesellschaft sind Schuldzinsen für Darlehen die der ausscheidende Gesellschafter in einer Sonderbilanz erfasst hatte und die nach der Abfindungsvereinbarung von der Personengesellschaft anlässlich dessen Ausscheidens zu übernehmen sind, nicht als Betriebsausgaben der Personengesellschaft abziehbar.

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Fundstelle(n):
VAAAG-36488

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