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BGH Urteil v. - VIII ZR 17/16

Gesetze: § 546a Abs 1 Alt 2 BGB, § 558 Abs 2 BGB

Wohnraummiete: Bemessung der Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe der Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses

Leitsatz

Die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete, die der Vermieter gemäß § 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache verlangen kann, wenn der Mieter diese nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, ist bei beendeten Wohnraummietverträgen nicht nach Maßgabe der auf laufende Mietverhältnisse zugeschnittenen Regelung über Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 BGB), sondern anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrages über die Wohnung ortsüblichen Miete (Marktmiete) zu bestimmen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:180117UVIIIZR17.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 1022 Nr. 14
BAAAG-36661

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