Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung scheidet nach einer notwendigen Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände jedenfalls dann aus, wenn die Veranstaltung von vornherein auch nicht dem Unternehmen angehörenden Personen (hier: Familienangehörige und Bekannte) offensteht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2016:151116UB2U1215R0
Fundstelle(n): NJW 2017 S. 10 Nr. 18 NJW 2017 S. 1421 Nr. 19 DAAAG-36682