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BGH Urteil v. - III ZR 4/16

Gesetze: § 280 Abs 1 BGB, § 611 BGB

Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung eines Reitpferds: Vertrag über den "Vollberitt" eines Pferdes; Verletzung der vertraglich obliegenden Schutz- und Sorgfaltspflichten bei Freilauf des Pferdes in der Reithalle; Beweislastumkehr

Leitsatz

1. Zur Einordnung eines Vertrags über den "Vollberitt" eines Pferdes als Dienstvertrag.

2. Ist die Schadensursache aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners hervorgegangen und rechtfertigt die Sachlage den Schluss, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat, so muss er sich vom Vorwurf der Vertragsverletzung entlasten; er hat hierfür darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass ihn kein Pflichtverstoß trifft (Anschluss an , NJW RR 1990, 1422, 1423 und vom , XII ZR 50/14, BeckRS 2016, 19979 Rn. 31).

3. Eine solche Beweislastumkehr kommt in Betracht, wenn ein vom Beklagten zu betreuendes Pferd bei einem Freilauf in der Reithalle in ungewöhnlicher Weise erhebliche Verletzungen erleidet und der Beklagte die mit dem Freilauf zusammenhängende Betreuung des Pferdes nicht geschultem Fachpersonal, sondern allein einer Praktikantin anvertraut hat, die am Unfalltag erst seit zwei Monaten in seinem Reitstall tätig war.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:120117UIIIZR4.16.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2017 S. 622 Nr. 10
WAAAG-36910

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