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BGH Urteil v. - I ZR 29/13

Gesetze: Art 4 Abs 3 EGV 1924/2006, Art 5 Abs 1 Buchst a EGV 1924/2006, Art 6 Abs 1 EGV 1924/2006, Art 10 Abs 3 EGV 1924/2006, Art 28 Abs 2 Halbs 1 EGV 1924/2006, Art 267 Abs 3 AEUV, § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 8 UWG

Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel: Rechtliche Einordnung der Bewerbung und/oder des Vertriebs von "RESCUE"-Sprituosen mit einem Alkoholgehalt von 27%-Vol; Erfordernis von Wirksamkeitsnachweisen bei Verweisen auf allgemeine gesundheitliche Vorteile; Unanwendbarkeit der Verordnung für eine Übergangszeit bei früher Vermarktung der Produkte unter ihrem Markennamen als Arzneimittel - RESCUE-Produkte

Leitsatz

RESCUE-Produkte

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Art. 4 Abs. 3, Art. 10 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom , S. 9) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom (ABl. Nr. L 310 vom , S. 36) geänderten Fassung folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind in Pipettenfläschchen mit einem Inhalt von 10 oder 20 ml und als Spray über Apotheken vertriebene, als Spirituosen bezeichnete Flüssigkeiten mit einem Alkoholgehalt von 27 Volumenprozent Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumen­prozent im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, wenn nach den auf ihren Verpackungen gegebenen Dosierungshinweisen

a) vier Tropfen der Flüssigkeit in ein Wasserglas zu geben und über den Tag verteilt zu trinken oder bei Bedarf vier Tropfen unverdünnt zu sich zu nehmen sind,

b) zwei Sprühstöße der als Spray vertriebenen Flüssigkeit auf die Zunge zu geben sind?

2. Falls die Fragen zu 1 a und b zu verneinen sind:

Müssen auch bei Verweisen auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung vorliegen?

3. Gilt die Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 Halbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, wenn das betreffende Produkt unter seinem Markennamen vor dem nicht als Lebensmittel, sondern als Arzneimittel vermarktet wurde?

Fundstelle(n):
AAAAG-36913

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