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BAG Urteil v. - 5 AZR 168/16

Gesetze: § 286 Abs 1 ZPO, § 287 Abs 2 ZPO, § 287 Abs 1 S 1 ZPO, § 287 Abs 1 S 2 ZPO, § 611 Abs 1 BGB

Umkleidezeiten - Schätzung

Leitsatz

1. Das Umkleiden ist Teil der vom Arbeitnehmer geschuldeten und ihm zu vergütenden Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt, die im Betrieb an- und abgelegt werden muss.

2. Steht fest (§ 286 ZPO), dass Umkleide- und Wegezeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers entstanden sind, kann aber der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- oder Beweislast für den zeitlichen Umfang, in dem diese erforderlich waren, nicht in jeder Hinsicht genügen, darf das Gericht die erforderlichen Umkleide- und damit verbundenen Wegezeiten nach § 287 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO schätzen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.5AZR168.16.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 435 Nr. 8
DB 2017 S. 7 Nr. 7
DStR 2017 S. 12 Nr. 10
NJW 2017 S. 10 Nr. 9
CAAAG-37167

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