Die Klägerin nimmt die Beklagten als Drittschuldner in Anspruch, die Beklagte zu 1. wegen eines versicherungsrechtlichen Haftpflichtanspruchs und die Beklagte zu 2. wegen eines arbeitsvertraglichen Freistellungsanspruchs des am 20. November 2013 verstorbenen früheren Arbeitnehmers der Beklagten zu 2., B.