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BGH Urteil v. - VI ZR 239/15

Gesetze: § 204 Abs 1 Nr 4 BGB vom , § 15a Abs 3 S 2 ZPOEG vom

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei einer von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstelle: Anwendung der unwiderleglichen Vermutung des Einvernehmens auf die Verjährungshemmung; Eintritt der Verjährungshemmung trotz verweigerter Zustimmung des Arztes zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens

Leitsatz

1. Die unwiderlegliche Vermutung des Einvernehmens nach § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO (im Streitfall: in der bis zum geltenden Fassung) findet bei den von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstellen auch im Rahmen von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB (im Streitfall: in der bis zum geltenden Fassung, im Folgenden: § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F.) Anwendung.

2. Macht ein Patient gegen den ihn behandelnden Arzt Schadensersatzansprüche bei einer von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstelle geltend, so setzt der Eintritt der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. nicht voraus, dass sich der Arzt oder der hinter diesem stehende Haftpflichtversicherer auf das Schlichtungsverfahren einlässt. Dies gilt auch dann, wenn ein Schlichtungsverfahren nach der Verfahrensordnung der jeweiligen Schlichtungsstelle nur dann durchgeführt wird, wenn Arzt und Haftpflichtversicherer der Durchführung des Verfahrens zustimmen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:170117UVIZR239.15.0

Fundstelle(n):
DB 2017 S. 20 Nr. 40
NJW 2017 S. 1879 Nr. 26
KAAAG-37267

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