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BVerwG Urteil v. - 9 A 25/15

Gesetze: § 15 Abs 2 S 1 BNatSchG 2009, § 15 Abs 2 S 3 BNatSchG 2009, § 15 Abs 3 S 1 BNatSchG 2009, § 15 Abs 3 S 2 BNatSchG 2009, § 44 BNatSchG 2009, § 7 Abs 1 Nr 1 NatSchG ST 2010, § 73 Abs 4 S 3 VwVfG, § 75 Abs 1a S 1 VwVfG, § 17c FStrG

Planfeststellung einer Baustraße; naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen; Variantenprüfung

Leitsatz

1. Ersatzmaßnahmen für unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 3 BNatSchG <juris: BNatSchG 2009>) müssen nicht, können aber eingriffsnah festgesetzt werden (wie 7 A 3.10 - Buchholz 406.400 § 19 BNatSchG 2002 Nr. 7 Rn. 68).

2. Entschließt sich die Planfeststellungsbehörde zur Einbeziehung einer Baustraße in den verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses, muss sie die natur- und artenschutzrechtlichen Folgeprobleme im Planfeststellungsbeschluss bewältigen.

3. Die von der Rechtsprechung für die Auswahl der eigentlichen Straßentrasse entwickelten Grundsätze zum Abwägungsgebot bei der Variantenprüfung sind auf eine planfestgestellte Baustraße übertragbar.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2016:221116U9A25.15.0

Fundstelle(n):
KAAAG-37280

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