Planfeststellung einer Baustraße; naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen; Variantenprüfung
Leitsatz
1. Ersatzmaßnahmen für unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 3 BNatSchG <juris: BNatSchG 2009>) müssen nicht, können aber eingriffsnah festgesetzt werden (wie 7 A 3.10 - Buchholz 406.400 § 19 BNatSchG 2002 Nr. 7 Rn. 68).
2. Entschließt sich die Planfeststellungsbehörde zur Einbeziehung einer Baustraße in den verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses, muss sie die natur- und artenschutzrechtlichen Folgeprobleme im Planfeststellungsbeschluss bewältigen.
3. Die von der Rechtsprechung für die Auswahl der eigentlichen Straßentrasse entwickelten Grundsätze zum Abwägungsgebot bei der Variantenprüfung sind auf eine planfestgestellte Baustraße übertragbar.