Klage gegen englische Limited in Deutschland: Verlust der Partei- und Prozessfähigkeit nach Löschung im Gründerstaat England; Unterbrechung des Rechtsstreits bei betriebener Wiedereintragung
Leitsatz
1. Wird eine in Deutschland verklagte Limited nach Rechtshängigkeit im Gründungsstaat England gelöscht und verliert sie hierdurch nach englischem Recht ihre Rechtsfähigkeit, ist sie - vorbehaltlich einer Weiterführung als Rest-, Spalt- oder Liquidationsgesellschaft oder als Einzelunternehmer - nicht mehr partei- oder prozessfähig.
2. Der Rechtsstreit ist in entsprechender Anwendung von §§ 239, 241 ZPO unterbrochen, sofern die Wiedereintragung der Limited betrieben wird oder betrieben werden kann.
Fundstelle(n): BB 2017 S. 720 Nr. 13 DB 2017 S. 543 Nr. 10 DB 2017 S. 7 Nr. 8 DNotZ 2017 S. 618 Nr. 8 DStR 2017 S. 14 Nr. 8 GmbH-StB 2017 S. 144 Nr. 5 GmbHR 2017 S. 364 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 11/2017 S. 778 ZIP 2017 S. 13 Nr. 7 ZIP 2017 S. 493 Nr. 10 QAAAG-37466