Notwendige Beiladung des stillen Gesellschafters nach Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft; Zurückverweisung an einen anderen Senat des FG wegen ernstlicher Zweifel an der Unvoreingenommenheit; gesonderte und einheitliche Feststellung bei einer KG & atypisch Still; keine Zusammenfassung von Besteuerungsgrundlagen für verschiedene Gesellschaften in einem Feststellungsbescheid; Unwirksamkeit der an eine vollbeendete KG gerichteten Prüfungsanordnung
Leitsatz
1. Nach Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft ist der stille Gesellschafter zu dem Klageverfahren des Prinzipals gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid notwendig beizuladen.
2. Die Zurückverweisung an einen anderen Senat des FG kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des erkennenden Senats des FG bestehen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2016:U.131016.IVR20.14.0
Fundstelle(n): AO-StB 2017 S. 279 Nr. 9 BB 2017 S. 801 Nr. 14 BFH/NV 2017 S. 475 Nr. 4 GmbH-StB 2017 S. 140 Nr. 5 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2017 S. 726 RAAAG-37590