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BFH Urteil v. - VI R 24/14

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, EStG § 8 Abs. 1, EStG § 8 Abs. 2 Satz 2, EStG § 8 Abs. 2 Satz 3, EStG § 8 Abs. 2 Satz 4, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Steuerliche Berücksichtigung eines vom Arbeitnehmer selbst getragenen Nutzungsentgelts bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode; inhaltsgleich mit

Leitsatz

1. Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung (Anschluss an Senatsurteil vom VI R 95/04, BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269).

2. Ein negativer geldwerter Vorteil (geldwerter Nachteil) kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung auch dann nicht entstehen, wenn das vom Arbeitnehmer zu zahlende Nutzungsentgelt den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigt.

3. Soweit das Nutzungsentgelt den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigt, kann es auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2016:U.301116.VIR24.14.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 448 Nr. 4
PAAAG-37595

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