Die Änderung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom (BGBl. I S. 2553) (juris: EUMobRLUmsG) hat keine Bedeutung, wenn über die Anpassung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an Anpassungsstichtagen vor dem zu entscheiden war.