Abgrenzung des Finanzkommissionsgeschäfts vom Organismus für gemeinsame Anlagen
Leitsatz
1. Für die Einordnung eines Geschäftsmodells als Finanzkommissionsgeschäft oder als Organismus für gemeinsame Anlagen kommt es auf die rechtliche Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung und nicht auf eine etwa davon abweichende Praxis an.
2. Ein Managed Account-Modell, dem eine Vielzahl paralleler Geschäftsbesorgungsverträge mit einzelnen Kunden zum Handel mit Finanzinstrumenten in eigenem Namen und für deren Rechnung gegen Ausführungsprovision zugrundeliegt, ist auch dann als Finanzkommissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG <juris: KredWG>) einzuordnen, wenn die Kundenaufträge faktisch gebündelt oder die treuhänderisch getrennt zu verwahrenden Gelder der einzelnen Kunden rechtswidrig auf Omnibuskonten mit Geldern anderer Kunden vermischt verwendet werden. Solche Umstände genügen nicht, das Modell als Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2004/39/EG (juris: EGRL 39/2004) (zuvor: Art. 2 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 93/22/EWG <juris: EWGRL 22/93>) zu qualifizieren (Anschluss an - BGHZ 191, 95 Rn. 26 ff.; Fortführung von 6 C 11.07 und 6 C 12.07 - BVerwGE 130, 262 Rn. 56).
ECLI Nummer: ECLI:DE:BVerwG:2017:180117B8B16.16.0
Fundstelle(n): BB 2017 S. 641 Nr. 12 WM 2017 S. 658 Nr. 14 ZIP 2017 S. 463 Nr. 10 PAAAG-37877