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BSG Urteil v. - B 1 KR 29/15 R

Gesetze: § 43 SGB 1, § 11 Abs 5 SGB 5 vom , § 7 SGB 7, § 11 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 11 Abs 1 Nr 3 SGB 7, § 26 Abs 1 SGB 7, § 45 SGB 7, § 12 SGB 10, § 86 SGB 10, § 105 Abs 1 S 1 SGB 10, § 107 SGB 10, § 75 Abs 2 SGG, § 164 Abs 2 S 3 SGG, § 103 SGG, § 128 SGG

(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit gem § 105 SGB 10 - Zuständigkeit - unzuständiger Leistungsträger - gesetzliche Unfallversicherung - gesetzliche Krankenkasse - nachträgliche Verneinung der Leistungspflicht gegenüber Leistungsempfänger - Bindungswirkung bzw Bestandskraft gegenüber anderem Leistungsträger - Verwaltungsakt - Bescheid - Tatbestandswirkung - Feststellungswirkung - Systemgrenze - offensichtliche Fehlerhaftigkeit - mittelbare Folgen eines Arbeitsunfalles gem § 11 Abs 1 SGB 7 - Gesundheitsstörungen infolge einer Heilbehandlung - sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung im Erstattungsstreit - Revisionsbegründung gem § 164 Abs 2 S 3 SGG - Bezeichnung der Tatsachen - Verfahrensmangel)

Leitsatz

Erbringt ein Träger eine Sozialleistung, verneint er aber später seine Leistungspflicht gegenüber dem Empfänger und fordert er von einem anderen Träger Erstattung, ist er gegenüber diesem Träger nicht schon deshalb als unzuständiger Leistungsträger anzusehen, weil er seine Leistungspflicht gegenüber dem Empfänger verneint hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2016:131216UB1KR2915R0

Fundstelle(n):
RAAAG-37979

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