Gesetze: § 92 Abs 1 S 2 Nr 9 SGB 5, § 95 Abs 3 S 1 Halbs 2 SGB 5, § 95 Abs 7 S 1 SGB 5, § 130 Abs 1 S 1 BGB, § 17 Abs 1 ÄBedarfsplRL vom , § 21 Abs 1 S 1 ÄBedarfsplRL vom
Vertragsarzt - Zulassung für zwei Fachgebiete (hier: Frauenheilkunde und Anästhesiologie) begründet insgesamt nur einen Versorgungsauftrag - Verzicht auf Zulassung für eines der Fachgebiete erfasst den vollen Versorgungsauftrag - Ende der Zulassung als Vertragsarzt insgesamt
Leitsatz
1. Auch ein für zwei Fachgebiete zugelassener Vertragsarzt verfügt insgesamt nur über einen Versorgungsauftrag.
2. Verzichtet ein solcher Vertragsarzt auf seine Zulassung für eines der Fachgebiete, erfasst der Verzicht jedoch den vollen Versorgungsauftrag, so endet damit die Zulassung als Vertragsarzt insgesamt.