Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Beschluss v. - IV S 8/16

Gesetze: GKG § 21 Abs. 1, GKG § 47 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 1, GKG § 66 Abs. 1, GKG § 66 Abs. 6, GKG § 66 Abs. 7, GKG § 69 Abs. 3 Satz 1

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung

Leitsatz

1. Über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG entscheidet auch im Verfahren vor dem BFH der Berichterstatter als Einzelrichter.

2. Für die Voraussetzungen einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann an die Grundsätze angeknüpft werden, die für die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO entwickelt worden sind.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:B.180117.IVS8.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 479 Nr. 4
QAAAG-38318

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank