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BFH Urteil v. - VI R 86/13 BStBl 2017 II S. 941

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5;

Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers zur Einkünfteerzielung durch mehrere Steuerpflichtige

Leitsatz

1. Nutzen Miteigentümer ein Arbeitszimmer gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden von ihm getragenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Dasselbe gilt für Mietzahlungen für eine durch Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gemietete Wohnung. Auf den jeweiligen Nutzungsumfang kommt es nicht an.

2. Der Höchstbetrag des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist personenbezogen zu verstehen. Er kann daher von jedem Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in seiner Person vorliegen.

3. Macht der Steuerpflichtige Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend, hat das FG grundsätzlich Art und Umfang der Nutzung des Zimmers aufzuklären. Denn nur auf diese Weise kann es beurteilen, ob dort überhaupt eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen entfaltet wird und wenn ja ob der Umfang der im Zimmer verrichteten Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen es glaubhaft erscheinen lässt, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2016:U.151216.VIR86.13.0

Fundstelle(n):
BStBl 2017 II Seite 941
BB 2017 S. 1767 Nr. 31
BB 2017 S. 469 Nr. 9
BFH/NV 2017 S. 530 Nr. 4
BFH/PR 2017 S. 139 Nr. 5
BStBl II 2017 S. 941 Nr. 20
DB 2017 S. 404 Nr. 8
DStR 2017 S. 442 Nr. 8
DStRE 2017 S. 442 Nr. 7
FR 2017 S. 844 Nr. 17
GStB 2017 S. 18 Nr. 5
HFR 2017 S. 288 Nr. 4
NJW 2017 S. 1055 Nr. 14
NWB-Eilnachricht Nr. 9/2017 S. 628
StB 2017 S. 82 Nr. 4
StuB-Bilanzreport Nr. 6/2017 S. 246
ZAAAG-38328

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