Gesetze: Art 23 Abs 1 S 3 Buchst a VollstrZustÜbk 2007
Gerichtsstandsvereinbarung: Schriftformerfordernis des revidierten Luganer Übereinkommens
Leitsatz
Zur Wahrung des in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a des revidierten Luganer Übereinkommens geregelten Schriftformerfordernisses bedarf es nicht notwendig einer Unterschrift aller Vertragsschließenden. Es genügt eine Niederlegung der Gerichtsstandsabrede in Textform, wenn sich aus den Gesamtumständen (Unterschrift nur des Käufers unter den bereits ausgehandelten und anschließend beiderseits zeitnah vollzogenen Vertrag) sicher ergibt, dass es sich bei den zu dieser Einigung abgegebenen Willenserklärungen um einen von den Vertragsschließenden autorisierten Text handelt (Abgrenzung von , WM 2014, 534 Rn. 9).