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BGH Urteil v. - VIII ZR 257/15

Gesetze: Art 23 Abs 1 S 3 Buchst a VollstrZustÜbk 2007

Gerichtsstandsvereinbarung: Schriftformerfordernis des revidierten Luganer Übereinkommens

Leitsatz

Zur Wahrung des in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a des revidierten Luganer Übereinkommens geregelten Schriftformerfordernisses bedarf es nicht notwendig einer Unterschrift aller Vertragsschließenden. Es genügt eine Niederlegung der Gerichtsstandsabrede in Textform, wenn sich aus den Gesamtumständen (Unterschrift nur des Käufers unter den bereits ausgehandelten und anschließend beiderseits zeitnah vollzogenen Vertrag) sicher ergibt, dass es sich bei den zu dieser Einigung abgegebenen Willenserklärungen um einen von den Vertragsschließenden autorisierten Text handelt (Abgrenzung von , WM 2014, 534 Rn. 9).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:250117UVIIIZR257.15.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 450 Nr. 9
DB 2017 S. 7 Nr. 9
RIW 2017 S. 229 Nr. 4
WM 2017 S. 1770 Nr. 36
ZIP 2017 S. 2324 Nr. 48
FAAAG-38407

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