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BGH Urteil v. - I ZR 258/15

Gesetze: § 3a UWG, § 4 Nr 11 UWG vom , Art 2 Abs 1 Buchst a EGV 1223/2009, Art 5 Abs 1 UAbs 3 EGRL 95/2001, Art 5 Abs 2 S 1 EGRL 95/2001, § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 ProdSG, § 6 Abs 5 S 1 ProdSG, § 6 Abs 5 S 2 ProdSG

Unlauterer Wettbewerb: Verantwortlichkeit des Händlers für die Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung – Motivkontaktlinsen

Leitsatz

Motivkontaktlinsen

1. Farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (im Anschluss an , GRUR Int. 2015, 978 Rn. 15 bis 27 - Colena/Karnevalservice Bastian).

2. Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG geregelte Pflicht zur Angabe des Namens und der Kontaktanschrift trifft allein den Hersteller, seinen Bevollmächtigten und den Einführer, nicht dagegen Händler.

3. Die in § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG enthaltenen Bestimmungen dienen dem Schutz der Verbraucher, die davor bewahrt werden sollen, mit unsicheren Produkten in Berührung zu kommen, und stellen damit Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar.

4. Die aus § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG folgende Verpflichtung des Händlers, dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden, umfasst auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die von ihm angebotenen Verbraucherprodukte mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers versehen sind.

5. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG ist regelmäßig geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:120117UIZR258.15.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 514 Nr. 10
DB 2017 S. 7 Nr. 9
NJW-RR 2017 S. 745 Nr. 12
YAAAG-38470

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