(Elterngeld - Einkommensermittlung - Mischeinkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit - Anwendbarkeit des § 2b Abs 3 S 1 BEEG auch bei Verlusten aus selbstständiger Tätigkeit - Verfassungsrecht - Gleichheitssatz - Erforderlichkeit eines Antrags für die Verschiebung des Bemessungszeitraums nach § 2b Abs 3 S 2 BEEG)
Leitsatz
Bei Mischeinkünften bemisst sich das Elterngeld grundsätzlich auch dann nach dem Einkommen im letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes, wenn die berechtigte Person mit ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit nur Verluste erzielt hat.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2016:271016UB10EG515R0
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 14 Nr. 44 DStR 2017 S. 14 Nr. 10 NJW 2017 S. 10 Nr. 33 NWB-Eilnachricht Nr. 45/2016 S. 3367 CAAAG-38473