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BGH Beschluss v. - XII ZB 447/16

Gesetze: § 80 S 1 FamFG

Familiensache: Erstattungsfähigkeit von in Unkenntnis der Antrags- oder Rechtsmittelrücknahme verursachten Kosten

Leitsatz

1. Im Rahmen von § 80 Satz 1 FamFG sind Aufwendungen der Beteiligten als notwendig anzusehen, wenn ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich ansehen durfte, wobei der Grundsatz sparsamer Verfahrensführung gilt.

2. Erstattungsfähige Kosten im Sinne von § 80 Satz 1 FamFG sind auch solche, die der Antrags- oder Rechtsmittelgegner in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme des Antrags oder Rechtsmittels verursacht hat (Abgrenzung zu BGH, , III ZB 66/15, BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:250117BXIIZB447.16.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 10 Nr. 11
NAAAG-38520

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