Gesetze: § 3a UWG, § 5 Abs 1 S 2 UWG, § 1 Abs 1 Nr 1a HeilMWerbG, § 3 S 1 HeilMWerbG, § 3 S 2 Nr 3 Buchst a HeilMWerbG, § 4 Abs 1 Nr 1 MPG
Unlauterer Wettbewerb: Werbung für eine Brille mit der Angabe „Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität“ – Optiker-Qualität
Leitsatz
Optiker-Qualität
1. Die Werbung mit der Angabe "Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität" für eine Brille, vor deren Tragen im Straßenverkehr gewarnt werden muss, ist irreführend im Sinne von § 3 Satz 1 und 2 Nr. 3 Buchst. a HWG.
2. Die Bezeichnung einer solchen Brille als "hochwertig" kann je nach den Umständen eine Werbeaussage ohne Informationsgehalt darstellen, bei der es sich bereits nicht um eine Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG handelt.
3. Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Schädigung sind bei § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG umso geringer anzusetzen, je schwerwiegender sich die eintretende Gefahr auswirken kann.