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BGH Urteil v. - I ZR 227/14

Gesetze: § 3a UWG, § 5 Abs 1 S 2 UWG, § 1 Abs 1 Nr 1a HeilMWerbG, § 3 S 1 HeilMWerbG, § 3 S 2 Nr 3 Buchst a HeilMWerbG, § 4 Abs 1 Nr 1 MPG

Unlauterer Wettbewerb: Werbung für eine Brille mit der Angabe „Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität“ – Optiker-Qualität

Leitsatz

Optiker-Qualität

1. Die Werbung mit der Angabe "Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität" für eine Brille, vor deren Tragen im Straßenverkehr gewarnt werden muss, ist irreführend im Sinne von § 3 Satz 1 und 2 Nr. 3 Buchst. a HWG.

2. Die Bezeichnung einer solchen Brille als "hochwertig" kann je nach den Umständen eine Werbeaussage ohne Informationsgehalt darstellen, bei der es sich bereits nicht um eine Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG handelt.

3. Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Schädigung sind bei § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG umso geringer anzusetzen, je schwerwiegender sich die eintretende Gefahr auswirken kann.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:031116UIZR227.14.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 577 Nr. 11
DAAAG-38801

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