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BGH Urteil v. - VIII ZR 249/15

Gesetze: § 278 BGB, § 556 Abs 3 S 1 Halbs 1 BGB, § 556 Abs 3 S 2 BGB, § 556 Abs 3 S 3 Halbs 2 BGB, § 28 Abs 3 WoEigG, § 28 Abs 5 WoEigG

Betriebskostenabrechnung bei Wohnungsmiete: Verspätung der Abrechnung wegen verspäteten Wohnungseigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung

Leitsatz

1. Der Vermieter einer Eigentumswohnung hat über die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abzurechnen, wenn zu diesem Zeitpunkt der Beschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 5 WEG über die Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht vorliegt. Ein solcher Beschluss ist keine (ungeschriebene) Voraussetzung für die Abrechnung der Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 3 BGB.

2. Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist als solcher nicht Erfüllungsgehilfe des Wohnungseigentümers nach § 278 BGB in Bezug auf dessen mietvertragliche Pflichten hinsichtlich der Abrechnung der Betriebskosten.

3. Für die nach § 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB mögliche Entlastung des Vermieters hinsichtlich einer von ihm nicht fristgerecht vorgenommenen Betriebskostenabrechnung hat dieser konkret darzulegen, welche Bemühungen er unternommen hat, um eine rechtzeitige Abrechnung sicherzustellen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom , VIII ZR 107/08, NJW 2009, 2197 Rn. 13).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:250117UVIIIZR249.15.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 8 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2017 S. 406
XAAAG-38803

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