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BGH Urteil v. - II ZR 94/15

Gesetze: § 57 Abs 1 S 3 AktG, § 71a Abs 1 S 2 AktG

Aktiengesellschaft: Einlagenrückgewähr durch Besicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen den Aktionär

Leitsatz

1. Bei der Besicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs des Sicherungsnehmers gegen den Aktionär durch die Aktiengesellschaft mit einer dinglichen Sicherheit ist der Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch im Sinn des § 57 Abs. 1 Satz 3 AktG der Freistellungsanspruch gegen den Aktionär. Dieser ist vollwertig, wenn nach einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung im Zeitpunkt der Besicherung ein Forderungsausfall für den Darlehensrückzahlungsanspruch unwahrscheinlich ist.

2. Eine Besicherung zum Zweck des Erwerbs von Aktien nach § 71a Abs. 1 Satz 2 AktG setzt einen Zusammenhang der Besicherung mit dem Erwerb voraus. Dieser Zusammenhang besteht, wenn die Leistung der Gesellschaft objektiv dem Aktienerwerb dient, die Parteien des Finanzierungsgeschäfts dies wissen und die Zweckverknüpfung rechtsgeschäftlich zum Inhalt ihrer Vereinbarung machen. Die Unterstützung eines zahlungsschwachen Aktionärs, der ansonsten seine Anteile verkaufen müsste, steht nicht mehr im Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:100117UIIZR94.15.0

Fundstelle(n):
AG 2017 S. 233 Nr. 7
BB 2017 S. 1102 Nr. 20
BB 2017 S. 513 Nr. 10
BB 2017 S. 588 Nr. 11
DB 2017 S. 536 Nr. 10
DNotZ 2018 S. 68 Nr. 1
DStR 2017 S. 733 Nr. 13
WM 2017 S. 479 Nr. 10
ZIP 2017 S. 17 Nr. 9
ZIP 2017 S. 472 Nr. 10
HAAAG-38804

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