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BAG Urteil v. - 7 AZR 135/15

Gesetze: § 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG, § 242 BGB, Anh Rahmenvereinbarung § 5 Nr 1 Buchst a EGRL 70/99

Befristung - institutioneller Rechtsmissbrauch

Leitsatz

1. Besteht ein Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 TzBfG, ist eine umfassende Kontrolle nach den Grundsätzen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) idR geboten, wenn die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses acht Jahre überschreitet oder mehr als zwölf Verlängerungen des befristeten Arbeitsvertrags vereinbart wurden oder wenn die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses sechs Jahre überschreitet und mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden. Unter diesen Voraussetzungen hängt es von weiteren, zunächst vom Kläger vorzutragenden Umständen ab, ob ein Missbrauch der Befristungsmöglichkeit anzunehmen ist.

2. Von einem indizierten Rechtsmissbrauch ist idR auszugehen, wenn die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zehn Jahre überschreitet oder mehr als 15 Vertragsverlängerungen vereinbart wurden oder wenn mehr als zwölf Vertragsverlängerungen bei einer Gesamtdauer von mehr als acht Jahren vorliegen. In einem solchen Fall hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.7AZR135.15.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 627 Nr. 11
DB 2017 S. 1329 Nr. 23
DB 2017 S. 7 Nr. 10
ZIP 2017 S. 631 Nr. 13
EAAAG-38912

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