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BGH Beschluss v. - X ZB 10/16

Gesetze: § 60 VgV, § 16d Abs 1 Nr 1 VOB A, § 16d Abs 1 Nr 2 VOB A, § 16 Abs 6 VOLA1 2009, § 71 Abs 1 GWB, § 72 GWB, § 165 GWB, § 16d Abs 1 Nr 1 VOBA2 2016, § 16d Abs 1 Nr 2 VOBA2 2016

Vergabenachprüfungsverfahren: Pflicht der Vergabestelle zur näheren Prüfung der Preisbildung bei ungewöhnlich niedrigem Angebotspreis; Zwischenverfahren über die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zur Aufklärung des Preises; Berücksichtigung von dem Geheimhaltungsinteresse unterliegenden Umständen bei der Sachentscheidung - Notärztliche Dienstleistungen

Leitsatz

Notärztliche Dienstleistungen

1. Erscheint ein Angebotspreis aufgrund des signifikanten Abstands zum nächstgünstigen Gebot oder ähnlicher Anhaltspunkte, wie etwa der augenfälligen Abweichung von preislichen Erfahrungswerten aus anderen Beschaffungsvorgängen, ungewöhnlich niedrig, können die Mitbewerber verlangen, dass die Vergabestelle in die vorgesehene nähere Prüfung der Preisbildung eintritt.

2. Wird für bereits vorliegende oder von der Vergabestelle zur Aufklärung des Preises nachgeforderte Informationen Schutz als Geschäftsgeheimnis begehrt, entscheidet die Vergabekammer zunächst in einem Zwischenverfahren über deren Offenlegung. Für die Entscheidung, ob das Geheimhaltungs- oder das Offenlegungsinteresse überwiegt, ist eine Abwägung der beiderseitigen geschützten Interessen vorzunehmen.

3. Die Vergabekammer darf bei der Sachentscheidung Umstände berücksichtigen, deren Offenlegung sie mit Rücksicht auf ein Geheimhaltungsinteresse abgelehnt hat, das nach Abwägung aller Umstände das Interesse der Beteiligten auf rechtliches Gehör auch unter Beachtung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz überwiegt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:310117BXZB10.16.0

Fundstelle(n):
SAAAG-39029

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