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BGH Beschluss v. - XII ZB 504/15

Gesetze: § 163 Abs 1 S 1 ZPO, § 233 ZPO, § 311 Abs 2 S 1 ZPO, § 522 Abs 1 S 2 ZPO, § 113 Abs 1 S 2 FamFG, § 117 Abs 1 FamFG, § 117 Abs 5 FamFG

Familienstreitsache: Voraussetzung der ordnungsgemäßen Verkündung der Entscheidung für den Lauf der Beschwerdefrist; Anforderungen an die Unterschrift unter dem Verkündungsprotokoll; irrtümliche Einreichung der Rechtsmittelbegründung beim Amtsgericht

Leitsatz

1. Der Lauf der Beschwerdefrist in einer Familienstreitsache setzt voraus, dass die Entscheidung ordnungsgemäß verkündet worden ist, was nur durch ein vom Richter unterzeichnetes Verkündungsprotokoll nachgewiesen werden kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom , XII ZB 592/11, FamRZ 2012, 1287).

2. Die Unterschrift unter dem Protokoll muss einen individuellen Charakter aufweisen und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglichen, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen. Die Unterschrift muss zwar nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne Buchstaben müssen aber - wenn auch nur andeutungsweise - zu erkennen sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom , XII ZB 250/11, FamRZ 2012, 106).

3. Hat der Beschwerdeführer die Begründung seines Rechtsmittels in einer Familienstreitsache irrtümlich beim Amtsgericht eingereicht, ist dieses lediglich gehalten, die Begründungsschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Auch wenn sich die Verfahrensakte noch beim Amtsgericht befindet, muss dieses nicht prüfen, ob die Weiterleitung besonders eilbedürftig ist. Es ist auch nicht gehalten, den Rechtsmittelführer telefonisch darauf hinzuweisen, dass er das Rechtsmittel beim falschen Gericht eingelegt hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom , XII ZB 203/15, FamRZ 2016, 1762).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:250117BXIIZB504.15.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2017 S. 386 Nr. 7
TAAAG-39033

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