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BGH Beschluss v. - V ZB 79/16

Gesetze: § 29 Nr 1 GNotKG

Kostenschuldnerschaft für Notarkosten: Auswirkungen einer Bitte eines Urkundsbeteiligten um Verlegung eines Beurkundungstermins

Leitsatz

Die bloße Bitte um Verlegung eines Beurkundungstermins stellt sich auch aus dem objektivierten Empfängerhorizont des Notars regelmäßig nicht als eigenständiges Ersuchen um amtliches Tätigwerden dar, sondern lediglich als notwendige Mitwirkung an der Vorbereitung der Beurkundung.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:190117BVZB79.16.0

Fundstelle(n):
DNotZ 2017 S. 394 Nr. 5
DNotZ 2018 S. 601 Nr. 8
NJW-RR 2017 S. 631 Nr. 10
WM 2018 S. 690 Nr. 14
ZAAAG-39151

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