Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - VII ZR 193/15

Gesetze: § 280 Abs 1 BGB, § 281 BGB, § 634 Nr 2 BGB, § 634 Nr 3 BGB, § 634 Nr 4 BGB, § 637 Abs 3 BGB

Bauvertrag: Geltendmachung von Mängelrechten vor Abnahme der Werkleistung

Leitsatz

1. Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.

2. Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-)Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht. In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:190117UVIIZR193.15.0

Fundstelle(n):
NJW 2017 S. 8 Nr. 13
JAAAG-39152

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank