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BGH Urteil v. - I ZR 128/15

Gesetze: § 425 Abs 1 HGB, §§ 425ff HGB, § 452 HGB, § 452a HGB, § 452d Abs 2 Nr 1 HGB, § 459 S 1 HGB, § 606 S 2 aF HGB, § 660 Abs 1 S 1 aF HGB, § 660 Abs 1 S 2 aF HGB, § 660 Abs 3 aF HGB, Nr 22.1 ADSp 2003, Nr 22.2 ADSp 2003, Nr 22.3 ADSp 2003, Nr 22.4 ADSp 2003, Nr 22.5 ADSp 2003, Nr 23.1.3 ADSp 2003, Nr 27.2 ADSp 2003

Haftung bei multimodalem Transport: Eintritt des Transportgutverlusts; Zuordnung der Lagerung und Stauung der Güter in Container am Hafenterminal zur Seestrecke; Formularvereinbarung über eine Einheitshaftung auf der Grundlage des allgemeinen Frachtrechts; Anforderungen an die Kontrollmaßnahmen eines Container-Packunternehmens im Rahmen der Schnittstellenkontrolle

Leitsatz

1. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Verlust des Transportguts eingetreten ist, ist eine wirtschaftliche Betrachtung maßgebend. Ein Verlust ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Frachtführer oder Verfrachter aus der Sicht des Geschädigten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit außerstande ist, das Gut an den berechtigten Empfänger auszuliefern.

2. Beim multimodalen Transport eines zunächst auf dem Landweg und sodann auf dem Seeweg zu befördernden Guts sind die Lagerung eines mit Gütern bestückten Containers am Hafenterminal und die dort vorgenommene Stauung der Güter in Container Vorarbeiten für die Verfrachtung des Transportguts und daher regelmäßig der Seestrecke zuzuordnen. Das gilt auch, soweit dabei Waren aus einem für einen bestimmten Seehafen vorgesehenen Container ausgeladen und in einen für einen anderen Seehafen vorgesehenen Container eingeladen werden oder im Zuge der Verteilung der Sendungen auf die verschiedenen Container die Entladung von Gütern unterbleibt.

3. Nach § 452d Abs. 2 Nr. 1 HGB sind Formularvereinbarungen zulässig, die inhaltlich auf die Anwendung der allgemeinen landfrachtrechtlichen Vorschriften gerichtet sind und unter Durchbrechung des "network"-Systems eine Einheitshaftung auf der Grundlage des allgemeinen Frachtrechts vorsehen, sofern für die Haftung auf der Teilstrecke anstelle des an sich anwendbaren Rechts die Geltung der §§ 425 ff. HGB insgesamt vereinbart wird. Dies ist bei den Haftungsregelungen in Ziffer 22.1 bis 22.5, 23.1 und 23.1.3 der ADSp 2003 nicht der Fall.

4. Die von einem Container-Packunternehmen im Rahmen der Schnittstellenkontrolle bei der Entladung, Zwischenlagerung und Verladung der Transportgüter eingerichteten Kontrollmaßnahmen müssen geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinandergreifen und sicherstellen, dass die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden. Ein handschriftlicher Vermerk des mit der Entladung eines Containers betrauten Mitarbeiters stellt keine ausreichende Kontrollmaßnahme dar, weil damit nicht wirksam verhindert wird, dass der Mitarbeiter aufgrund eines Augenblicksversagens das Begleitpapier abzeichnet, ohne die vollständige Entladung der Sendung überprüft zu haben.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:011216UIZR128.15.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 577 Nr. 11
DB 2017 S. 1448 Nr. 25
NJW 2017 S. 1814 Nr. 25
WM 2017 S. 1516 Nr. 31
ZAAAG-39514

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