Subventionskontrolle: Einlegung der Revision durch die Streithelferin nach Erteilung der geschuldeten Auskunft durch die Hauptpartei; Bindung deutscher Gerichte an die vorläufige Beurteilung des Beihilfecharakters einer Förderung durch die EU-Kommission; mögliche Unverhältnismäßigkeit der Rückforderung einer Förderung auf der Grundlage einer nur vorläufigen Einstufung als Beihilfemaßnahme durch die EU-Kommission - Flughafen Lübeck
Leitsatz
Flughafen Lübeck
1. Ist eine Klage auf Auskunft gerichtet, so kann nach erfolgter Verurteilung die Erteilung der Auskunft durch die Hauptpartei regelmäßig nicht als Widerspruch zur Einlegung der Revision durch ihre Streithelferin verstanden werden.
2. Nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses für ein beihilferechtliches Hauptprüfverfahren dürfen deutsche Gerichte grundsätzlich nicht von der vorläufigen Beurteilung des Beihilfecharakters durch die Kommission abweichen; eine absolute und unbedingte Verpflichtung, der vorläufigen Beurteilung der Kommission ohne Weiteres zu folgen, besteht für sie aber nicht.
3. Haben deutsche Gerichte Zweifel an der vorläufigen Beurteilung durch die Kommission, können sie nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 Stellungnahmen der Kommission einholen oder gemäß Art. 267 AEUV ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union richten.
4. Die Rückforderung einer Förderung auf der Grundlage einer nur vorläufigen Einstufung als Beihilfemaßnahme durch die Kommission kann sich als unverhältnismäßig erweisen; zu den Gründen hierfür kann auch eine unangemessen lange Dauer des Hauptprüfverfahrens zählen. Diese Prüfung obliegt im Einzelfall den mit einem Rückforderungsbegehren befassten deutschen Gerichten.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2017:090217UIZR91.15.0
Fundstelle(n): BB 2017 S. 385 Nr. 8 BB 2017 S. 450 Nr. 9 RIW 2017 S. 386 Nr. 6 WM 2017 S. 1430 Nr. 29 EAAAG-39521