1. Es ist jedenfalls nicht grob rechtsfehlerhaft, wenn die zu einem reinen Belegkrankenhaus entwickelten Grundsätze des Senatsurteils vom V R 64/89 (BFHE 173, 242, BStBl II 1994, 212) auf ein Krankenhaus übertragen werden, dessen ärztliche Leistungen von Belegärzten geprägt werden.
2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Steuerbefreiung oder einer steuerlichen Begünstigung obliegt grundsätzlich dem Steuerpflichtigen, der sich darauf beruft
3. Eine Verkennung der Grundsätze der Feststellungslast ist revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2016:B.151216.VB102.16.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2017 S. 631 Nr. 5 QAAAG-39569