1. Da die Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO dazu dient, die Spruchreife der Klage herbeizuführen, hat das Gericht nur das aufzuklären, was aus seiner Sicht entscheidungserheblich ist. Bei Auslandssachverhalten ist zudem zu beachten, dass sich aus § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen ergibt. Für die Beschwerdebegründung erfordert dies, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinen abgaberechtlichen Mitwirkungspflichten genügt zu haben.
2. Begehren Ehegatten die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in ihrem in Frankreich belegenen Haushalt nach § 35a EStG und legen zum Nachweis der unbaren Zahlungen für die Dienstleistungen französische "Attestations Fiscales" vor, hat das FG seine Sachaufklärungspflicht nicht verletzt, wenn es die Klage mangels Vorlage bankmäßiger Zahlungsnachweise abgewiesen hat, weil es die Fragen, unter welchen Voraussetzungen die Steuerbescheinigungen nach französischem Recht ausgestellt werden sowie welche Zahlungsgewohnheiten in Frankreich üblich sind, nicht als entscheidungserheblich angesehen hat, da bei behaupteter Zahlung per Verrechnungsscheck mittels Kontoauszügen über die Abbuchungen ein entsprechender bankmäßiger Zahlungsnachweis hätte erbracht werden können.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2016:B.151216.VIB50.16.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2017 S. 598 Nr. 5 XAAAG-39571