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BFH Beschluss v. - VI B 8/16

Gesetze: FGO § 119 Nr 6, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3

Fehlen von Entscheidungsgründen - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

Leitsatz

1. Hat das Gericht einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen, ist die Entscheidung nicht mit Gründen versehen (§ 119 Nr. 6 FGO).

2. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen die Klärung der Rechtsfrage im Interesse der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. BFH-Rechtsprechung).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:B.050117.VIB8.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 602 Nr. 5
HAAAG-39572

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